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Abbildung eines Labortests symbolisiert einen Corona Gurgeltest

Gelsenkirchen – 08. Mai 2020

Serologische Tests auf SARS-CoV-2

Neben der RT-PCR Diagnostik für eine akute Infektion stehen verschiedene Antikörperteste für einen indirekten Erregernachweis zur Verfügung. In solchen Fällen von COVID-19-Symptomen sowie um Personen zu identifizieren, die (eventuell unbemerkt) bereits mit dem Virus Kontakt hatten, ist eine serologische Untersuchung geeignet.

Denn die RT-PCR für den direkten Erregernachweis ist speziell bei milderen Verläufen der Erkrankung ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt nicht immer möglich.

Abrechnung SARS-CoV-2 Antikörpertestung

Unter bestimmten Voraussetzungen (direkter zeitlicher Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik) kann der SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis als Leistung im Rahmen des EBM erbracht werden.

Beachten Sie hierzu auch die Hinweise der KBV

Zur Abrechnung schreibt die KBV: „Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig.
Schnellteste können nicht abgerechnet werden.
Die Ärzte, die Antikörper untersuchen, sollten freiwillig an Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen.“

Hinweis

„Eine Testung ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik beispielsweise zur Prüfung einer Immunität sollte nicht durchgeführt werden. Die Spezifität der Verfahren ist bei der niedrigen Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen nicht ausreichend. Derzeit handelt es sich hierbei nicht um eine vertragsärztliche Leistung.“