
Gelsenkirchen – 16. November 2020
Details zur Abrechnung: Covid-19 Test ohne Symptome
Bisher gab es für Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei symptomfreien Personen keine Regelungen oder Vorgaben im Bezug auf die Abrechnung. Im Zuge der neuen Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums vom 15. Oktober wurde dies nun geändert und die Voraussetzungen für die Abrechnung der Tests festgelegt.
Das Formular OEGD (Muster 10) wurde in diesem Zuge ebenfalls angepasst. Sie finden ein Ansichtsexemplar des Muster 10 OEGD Scheins auch in unserem Downloadbereich unter Formulare & Auftragsscheine.
An dieser Stelle zitieren wir die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und stellen alle Details zur Abrechnung zur Verfügung:
Keine differenzierten Angaben
Danach müssen Vertragsärzte für Abstriche und Sachkosten für Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) bei monatlicher Abrechnung nur die Anzahl der Leistungen angeben. Differenzierte Angaben zu den Testungen sind nicht erforderlich.
Dasselbe gilt für Schulungen zur Durchführung von Schnelltests, die Vertragsärzte für das Personal in nicht ärztlichen Einrichtungen, beispielsweise der Pflege, anbieten können. Auch hier ist in der Abrechnung nur die Anzahl der Einrichtungen anzugeben.
Die Testverordnung regelt den direkten Anspruch auf die Testung von symptomfreien Kontaktpersonen sowie auf die Testung bei einem Ausbruch der Infektion in Einrichtungen und Unternehmen und zur Verhütung der Verbreitung. Neu ist beispielsweise, dass nunmehr Personen, bei denen die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ meldet, ausdrücklich einen Anspruch nach der TestV haben.
Präventive Testung von Praxispersonal
Neu seit 15. Oktober ist außerdem die präventive Testung unter anderem des Praxispersonals bis zu einmal wöchentlich. In diesen Fällen werden nur die Kosten für den PoC-Antigentest oder den Labor-Antigentest übernommen. Die Antigentests müssen zudem vom BfArM gelistet sein. Abstriche beim eigenen Personal werden nicht vergütet.
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzte ohne vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Zulassung können sich und ihr Praxispersonal bei Vertragsärzten testen lassen. Das gilt ebenso für andere humanmedizinische Heilberufe wie Physio- oder Ergotherapeuten. In diesen Fällen können Vertragsärzte auch den Abstrich als weitere ärztliche Leistung berechnen.
Abrechnung auch quartalsweise möglich
Ob die Abrechnung monatlich oder quartalsweise erfolgt, legt die jeweilige KV selbst fest. Bei quartalsweiser Abrechnung können Vertragsärzte die Abstriche, Sachkosten für PoC-Tests und Schulungen über ihre Quartalsabrechnung einreichen.
Für die Abwicklung der Abrechnung wird ein separater Verwaltungskostensatz erhoben, da die Testung von symptomfreien Personen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehört. KV-Mitglieder zahlen 0,7 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnung.
Beauftragung mit Formular OEGD
Die Beauftragung von Labordiagnostik mittels PCR-Test oder Labor-Antigentest erfolgt über das angepasste Formular OEGD (Anlage 2 zu den KBV-Vorgaben für die Leistungserbringer). Ärzte kreuzen darauf den Testanlass, zum Beispiel Kontaktperson oder Ausbruchsgeschehen, an. Ob dann ein PCR- oder ein Antigentest im Labor durchgeführt wird, bestimmt der beauftragte Laborarzt.
Das aktuell im Einsatz befindliche Formular OEGD kann bis Ende des Jahres aufgebraucht werden. Die KVen stellen die neuen Formulare rechtzeitig bereit.
Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen
Labore sind verpflichtet, PCR-Tests oder Labor-Antigentests nach den Vorgaben der nationalen Teststrategie für die Testung von Kontaktpersonen, Ausbrüchen und zur Verhütung der Verbreitung auszuwählen und gegebenenfalls zu priorisieren.
Die Abrechnung der labordiagnostischen Leistungen erfolgt weiterhin monatlich und auftragsbezogen ohne Personenbezug.
KBV-Vorgaben gelten nicht nur für Vertragsärzte
Die Vorgaben der KBV „für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung“ gelten nicht nur für Vertragsärzte und Labore, sondern auch für Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Reha-Einrichtungen und Vertragszahnärzte.